Geburt
Meldepflicht
Jedes Kind eines liechtensteinischen Staatsangehörigen oder Ausländers mit Wohnsitz in Liechtenstein muss nach der Geburt beim Liecht. Zivilstandsamt registriert werden. Erst nachdem die Registrierung der Geburt erfolgt ist, kann beim Liecht. Zivilstandsamt ein Familienregisterauszug oder ein Geburtsschein bestellt werden.
Falls die Geburt nicht in einem Spital erfolgt ist, muss eine Geburtsanzeige von der Hebamme und den Eltern unterschrieben beim Liecht. Zivilstandsamt abgegeben werden.
Jede im Ausland erfolgte Geburt muss von den Eltern persönlich gemeldet werden. Hierzu benötigt das Liecht. Zivilstandsamt ein Original der Geburtsurkunde. Die Geburt wird im Geburtenregister der entsprechenden Gemeinde eingetragen.
Anmeldung bei der Krankenkasse
Damit Ihr Kind ab Geburt den kompletten Versicherungsschutz geniesst, ist es wichtig, dass die Versicherung für das werdende Kind bereits während der Schwangerschaft abgeschlossen wird. Die beiden in Liechtenstein tätigen Krankenkassen stellen die notwendigen Unterlagen gerne zur Verfügung:
Familienregisterauszug und Geburtsschein
Nachdem die Registrierung der Geburt erfolgt ist, kann beim Liecht. Zivilstandsamt ein Familienregisterauszug für die Eintragung des Kindes im Pass (nur bei liechtensteinischen Staatsangehörigen) oder ein Geburtsschein bestellt werden. Geburtsscheine in deutscher Sprache oder Internationale Geburtsscheine können beim Liecht. Zivilstandsamt telefonisch, persönlich oder brieflich bestellt werden.
Familienname des Kindes
Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei Geburt den ledigen Namen der Mutter. Falls die Eltern gerichtlich getrennt sind, erhält das Kind, sofern dieses 302 Tage nach der gerichtlichen Trennung geboren wird, den ledigen Namen der Mutter, ansonsten den verheirateten Namen der Mutter. Dasselbe gilt bei der gerichtlichen Scheidung.
Vorname des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes, ansonsten steht die Namensgebung nur der Mutter zu. Die Namen sind dem Liecht. Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Die Eltern können dem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt.
Bürgerrecht des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Vater liechtensteinischer Staatsbürger, so erhält das Kind die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht des Vaters. Besitzt nur die Mutter die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, so erhält das Kind die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht der Mutter. Aussereheliche Kinder liechtensteinischer Väter bzw. Mütter erhalten ebenfalls die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht des Vaters bzw. der Mutter.
Uneheliche Kinder
Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft über das Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, erfolgen. Das Amt für Soziale Dienste erhält nach erfolgter Geburtsregistrierung vom Liecht. Zivilstandsamt eine Meldung über die Geburt eines ausserehelichen Kindes. Anschliessend bekommen die Eltern vom Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, eine Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung wird dann vom Amt für Soziale Dienste an das Landgericht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung weitergeleitet und an das Liecht. Zivilstandsamt zur Registrierung der Vaterschaft übermittelt.
Im Fürstentum Liechtenstein wird die Mutter über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Mutter entscheidet dann, ob eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet wird, oder nicht ob sie den Vater des gemeinsamen Kindes bekannt geben will, oder nicht. Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht im Fürstentum Liechtenstein kein Unterschied zwischen einem “ehelichen“ und “ausserehelichen“ Kind.