Sämtliche veräusserten Grundstücke müssen durch die Verkäufer versteuert werden. Die Höhe der Grundstücksgewinnsteuer hängt von der Besitzdauer und der Höhe des Verkaufspreises ab. Wie schon bei den Kapital- und Ertragsteuern werden die Grundstückgewinnsteuer durch die Liecht. Steuerverwaltung (Externer Link) eingezogen.
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